Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 681/2018

Urteil vom 1. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michel Wehrli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde gegen das Beschluss u.Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Juli 2018 (LY170030 und LY170032).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1966) und B.________ (geb. 1953) haben im Jahr 1998 geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 wies die Kantonspolizei Schwyz den Ehemann aus der ehelichen Liegenschaft in U.________ (SZ). Seither leben die Eheleute getrennt.

B.

B.a. Am 29. Oktober 2015 leitete B.________ beim Bezirksgericht Meilen ein Scheidungsverfahren ein. In zwei Eingaben vom 29. Oktober und 16. November 2015 beantragte er den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Soweit vor Bundesgericht noch relevant, forderte er von seiner Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 73'000.-- pro Monat. Ausserdem verlangte er, A.________ zu verpflichten, ihm das Fahrzeug "Porsche 911 4S ABD Cabriolet" herauszugeben und für die Dauer des Scheidungsverfahrens zur alleinigen Nutzung zu überlassen.

B.b. In der Folge stritten sich die Parteien über die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Meilen. Dieses hatte seine Zuständigkeit bejaht und war auf die Massnahmegesuche eingetreten (Verfügung vom 14. Januar 2016). Vergeblich wehrte sich A.________ dagegen bis vor Bundesgericht (Urteil 5A 445/2016 vom 9. Dezember 2016).

B.c. Am 18. Mai 2017 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts eine Teilvereinbarung über die Nutzung verschiedener Hausratsgegenstände. In Ziffer 2 dieser Vereinbarung erklärte B.________, seine Anträge auf Nutzung des Motorbootes und auf Nutzung der Ferienwohnung in V.________ zurückzuziehen, am Antrag auf Nutzung des Fahrzeugs "Porsche 911 4S ABD Cabriolet" jedoch festzuhalten.

B.d. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 verurteilte das Bezirksgericht A.________, B.________ rückwirkend ab 29. Oktober 2015 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 32'410.-- zu bezahlen. Weiter verpflichtete es die Ehefrau, dem Ehemann das Fahrzeug "Porsche 911 4S ABD Cabriolet", Kontrollschild xxx, herauszugeben, für die Dauer des Scheidungsverfahrens zur alleinigen Nutzung zu überlassen und alle zur Übertragung der Haltereigenschaft des Fahrzeugs auf B.________ notwendigen Massnahmen zu treffen bzw. entsprechende Willenserklärungen abzugeben. Weiter genehmigte es die Teilvereinbarung vom 18. Mai 2017.

C.

C.a. Beide Parteien legten beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein. B.________ beantragte, die Unterhaltsbeiträge für ihn auf Fr. 38'410.-- pro Monat zu bestimmen. A.________ stellte das Begehren, "auf das Gesuch... um Erlass vorsorglicher Massnahme im Scheidungsverfahren (Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
ZGB) zufolge Rechtsmissbräuchlichkeit nicht einzutreten". Eventualiter sei B.________s Antrag auf persönlichen Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens vollumfänglich abzuweisen; (sub-) eventualiter dazu seien die monatlichen Unterhaltsbeiträge für B.________ bis zum 31. März 2018 auf Fr. 3'934.-- und ab 1. April 2018 auf Fr. 1'934.-- zu bestimmen, unter Anrechnung bereits geleisteter Beiträge von Fr. 16'383.70.--. Weiter verlangte A.________, den gegnerischen Antrag "auf Zuteilung des Porsche 911 4S ABD Cabriolet [korrekt: Porsche 997 C4S Cabrio] für die Dauer des Scheidungsverfahrens abzuweisen". Auf den letzteren Antrag reagierte B.________ in seiner Berufungsantwort (unter anderem) mit dem Eventualbegehren, es sei durch das Obergericht zu erkennen, dass das Fahrzeug korrekt "Porsche 997 C4S Cabrio" heisst.

C.b. Mit Beschluss und Urteil vom 16. Juli 2018 stellte das Obergericht fest, dass die Verfügung vom 18. Juli 2017 (unter anderem) mit Bezug die Genehmigung der Teilvereinbarung (s. Bst. B.d) in Rechtskraft erwachsen ist. Was den Unterhalt angeht, entschied das Obergericht, dass A.________ ihrem Ehemann rückwirkend ab 29. Oktober 2015 bis 31. Januar 2017 pro Monat Fr. 25'700.--, ab 1. Februar 2017 bis 31. März 2018 Fr. 21'050.-- und ab 1. April 2018 Fr. 20'035.-- bezahlen muss. Weiter verpflichtete es A.________, ihrem Ehemann das Fahrzeug "Porsche 997 C4S Cabrio", Kontrollschild xxx herauszugeben und für die Dauer des Scheidungsverfahrens zur alleinigen Nutzung zu überlassen, verbunden mit den erwähnten Anweisungen zur Übertragung der Haltereigenschaft (Bst. B.d). Der Entscheid wurde am 18. Juli 2018 versandt.

D.
Mit Beschwerde vom 20. August 2018 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie hält an ihrem Hauptantrag fest, auf das Massnahmegesuch von B.________ (Beschwerdegegner) "im Scheidungsverfahren (Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
ZGB) nicht einzutreten". Auch für den Fall, dass auf das Gesuch einzutreten wäre, bleibt sie grundsätzlich bei den Begehren, die sie vor dem Obergericht gestellt hatte (Bst. C.a). Unter dem Titel des monatlich geschuldeten Unterhalts will sie dem Beschwerdegegner - eventualiter zur vollumfänglichen Abweisung seiner Forderungen - rückwirkend ab 29. Oktober 2015 bis 31. Januar 2017 Fr. 4'399.--, ab 1. Februar 2017 bis 31. März 2018 Fr. 529.-- und ab 1. April 2018 gar keine Geldbeträge mehr zugestehen. Weiter besteht die Beschwerdeführerin auf der Abweisung des Begehrens auf Herausgabe des Fahrzeuges "Porsche 911 4S ABD Cabriolet". Insbesondere sei auf den verspäteten Eventualantrag, wonach die Bezeichnung des Automobils zu korrigieren sei (Bst. C.a), nicht einzutreten.
In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin darum, ihrer Beschwerde sowohl hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge als auch mit Bezug auf die Herausgabe des Automobils die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung entsprach dem Gesuch mit Bezug auf die bis und mit Juli 2018 geschuldeten Unterhaltsbeiträge und wies es im Übrigen ab (Verfügung vom 21. September 2018).
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache aber keinen Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen befunden hat, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens angeordnet wurden (Art. 276 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO i.V.m. Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB). Wie vor der letzten kantonalen Instanz betrifft diese zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) auch vor Bundesgericht die Unterhaltsbeiträge für den Beschwerdegegner und die Benützung eines Kraftfahrzeugs. Sie ist also vermögensrechtlicher Natur, wobei die gesetzliche Streitwertgrenze erreicht ist (Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4, Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG) eingereichte Beschwerde ist zulässig.

2.
Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO ergehen, unterstehen Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.). Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Er muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246) und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (zum Begriff der Willkür: BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt
ebenfalls nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat. Um mit dem Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung durchzudringen, muss die Beschwerdeführerin deshalb nachweisen, dass das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, dass es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder dass es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der rechtsuchenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

3.
Vom Hauptbegehren her ist streitig, ob und gegebenenfalls inwiefern der Scheidungsgrund der Unzumutbarkeit (Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
ZGB), auf den der Beschwerdegegner seine Scheidungsklage stützt, auch für die prozessuale Zulässigkeit des Massnahmeverfahrens eine Rolle spielt.

3.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge dürfen vorsorgliche Massnahmen nur angeordnet werden, wenn sie nötig, geeignet und verhältnismässig sind. Dass das Hauptbegehren wahrscheinlich begründet ist, sei nicht erforderlich. Als vorläufige Friedensordnung sei der eheliche Unterhalt während des Scheidungsprozesses auch dann zu regeln, wenn das Hauptbegehren wahrscheinlich unbegründet ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin seien die materiellen Voraussetzungen des Scheidungsgrundes gemäss Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
ZGB im Streit um die vorsorglichen Massnahmen deshalb nicht zu prüfen. Das Obergericht weist darauf hin, dass mit Blick auf den Paarkonflikt, der im August 2015 eskaliert war und ein Gewaltschutzverfahren ausgelöst hatte, "zumindest Zweifel" an der Zumutbarkeit der Fortführung der Ehe bestünden. Es könne aber nicht im Voraus gesagt werden, dass die in Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
ZGB vorausgesetzten schwerwiegenden Gründe alleine dem Beschwerdegegner anzulasten seien, gegen den sich die Gewaltschutzmassnahmen richteten. Namentlich könnten auch schwere psychische Misshandlungen und daraus resultierende gröbere gesundheitliche Beschwerden Unzumutbarkeit begründen. Das Obergericht folgert, dass dem Beschwerdegegner kein offensichtlich
rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Last gelegt werden kann. Was die angeblich rechtsmissbräuchliche Begründung der örtlichen Zuständigkeit durch den Wohnsitzwechsel des Beschwerdegegners angehe, habe das Bundesgericht kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen festgestellt.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine "krasse Verletzung des Willkürverbots" (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Sie beharrt darauf, dass sich der Beschwerdegegner in der Hauptsache vor dem Bezirksgericht Meilen rechtsmissbräuchlich auf den Scheidungsgrund der Unzumutbarkeit (Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
ZGB) berufe und als Folge davon auch das Massnahmeverfahren als vom Hauptprozess abhängiges Verfahren rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sei. Die Unzumutbarkeit gemäss Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
ZGB sei eine "doppelrelevante Tatsache", die zumindest im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO geprüft werden müsse, damit vorsorgliche Massnahmen erlassen werden können. Die Tatsachenvorbringen des Beschwerdegegners zur Unzumutbarkeit seien zu wenig substanziiert sowie schlicht unglaubhaft und unwahr. Darüber setze sich das Obergericht hinweg. Es unterstelle von sich aus Zweifel an der Zumutbarkeit der Ehefortführung und verletze so die Regel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB über die Beweislastverteilung und das Gebot des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Ausserdem übersehe die Vorinstanz, dass den Beschwerdegegner nach Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
ZGB kein Verschulden an der Unzumutbarkeit treffen dürfe, durch das Gewaltschutzverfahren aber genau das Gegenteil belegt sei. Da der
Beschwerdegegner keine "prima vista Begründung" liefere, die schlüssig wäre und genügen würde, um Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
ZGB anzurufen, sei auf das Massnahmebegehren nicht einzutreten. Zudem sei es auch aus Gründen des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB und Art. 59 Abs. 2 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO) nicht zulässig.

3.3. Anstatt auf den angefochtenen Entscheid einzugehen, begnügt sich die Beschwerdeführerin damit, ihre Sicht der Rechtslage zu wiederholen und den Erwägungen des Obergerichts gegenüber zu stellen. Mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach die mutmassliche Begründetheit der Scheidungsklage nach Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
ZGB für die Festsetzung des Ehegattenunterhalts im Massnahmeverfahren gleichgültig ist, setzt sie sich nicht auseinander. Zwar bestreitet sie, ihre eigenen Ausführungen zu Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
ZGB nicht belegt zu haben. Den Stellen aus ihrer Berufungsschrift, auf die sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht beruft, ist jedoch nicht zu entnehmen, warum die Unzumutbarkeit gemäss Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
ZGB im Massnahmeverfahren ein Thema sein soll. Vielmehr unterstellt die Beschwerdeführerin dies in den fraglichen Passagen stillschweigend, erläutert sie dort doch einfach, weshalb das Scheidungs- und Massnahmebegehren des Beschwerdegegners rechtsmissbräuchlich sei. Allein damit ist nichts gewonnen. Um einen kantonalen Entscheid als willkürlich auszuweisen, genügt es nicht, bloss einzelne Elemente der vorinstanzlichen Begründung in Frage zu stellen und andere unangefochten stehen zu lassen. Entsprechend erübrigen sich auch
Erörterungen zur (Eventual-) Erwägung, mit der das Obergericht "zumindest Zweifel" an der Zumutbarkeit der Fortführung der Ehe äussert. Dasselbe gilt für die weitere Rüge, wonach die Vorinstanz auch unter dem Blickwinkel des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs nicht auf das Massnahmegesuch hätte eintreten dürfen. Inwiefern diesem Vorwurf neben der Willkürrüge eine eigenständige Bedeutung zukommt bzw. welches (andere) verfassungsmässige Recht damit verletzt sein soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

4.
In der Sache dreht sich der Streit zum einen um das Rechtsbegehren, mit dem der Beschwerdegegner die Herausgabe und Nutzung eines Automobils der Marke Porsche durchsetzen will.

4.1. Das Obergericht konstatiert, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen drei Porsches besitze und dass den Parteien klar "war und ist", welchen Porsche der Beschwerdegegner herausverlangt. Dem angefochtenen Entscheid zufolge tat die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht dar, wo vor dem Bezirksgericht sie bereits geltend gemacht hätte, dass der Zuteilungsantrag zufolge Unbestimmtheit hätte abgewiesen werden müssen. Laut Fahrzeugausweis handle es sich um den "Porsche 997 C4S Cabrio" und nicht um den "Porsche 911 4S ABD Cabriolet" gemäss Angabe im erstinstanzlichen Urteil (vgl. Sachverhalt Bst. B.d). Dies sei zu korrigieren, so die vorinstanzliche Schlussfolgerung.
Im Streit um die Zuteilung selbst stellt das Obergericht klar, dass die Benutzung eines Fahrzeugs der Luxusklasse zum ehelichen Lebensstandard gehört habe, auf dessen Fortführung der Beschwerdegegner einen Anspruch habe. Den Einwand der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner das Fahrzeug in einen fahrunfähigen Zustand gebracht und daran einen Schaden von mehreren tausend Franken verursacht habe, lässt das Obergericht nicht gelten. Das Auto sei erstmals im Juli 2009 in Verkehr gesetzt worden und somit "nicht mehr das neuste". Im behördlichen Prüfbericht vom 4. Mai 2017 würden zwar die Reifenprofile und die gerissene Manschette der Antriebswelle bemängelt, von einem völlig demolierten Fahrzeug sei jedoch nicht die Rede. Allfällige Schadenersatzforderungen könne die Beschwerdeführerin im Übrigen "unter Beachtung des gesetzlichen Verrechnungsverbots (Art. 125 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 125 - Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1  Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2  Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3  Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
OR) " mit Unterhaltsansprüchen des Beschwerdegegners verrechnen. Auch hinsichtlich der Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass das Auto für betriebene Schulden des Beschwerdegegners gepfändet werden könnte, verweist das Obergericht die Beschwerdeführerin auf allfällige Schadenersatzansprüche, die ihr je nach Ausgang des voraussichtlichen Streits um die
Eigentumsverhältnisse im Hauptverfahren zustünden. Daraus lasse sich kein höheres Interesse der Beklagten an der Zuteilung des Fahrzeuges ableiten.

4.2. Die Beschwerdeführerin insistiert, dass ihr kein Porsche mit der Bezeichnung "911 4S ABD Cabriolet" gehöre, ja ein solches Modell gar nicht existiere, weshalb das fragliche Begehren zufolge Unmöglichkeit hätte abgewiesen werden müssen. Weiter erinnert sie daran, dass der Beschwerdegegner in seinen Begehren nie das Kontrollschild erwähnt habe. Auch die Bestimmungen über die Klageänderung nach Art. 227
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 227 Klageänderung - 1 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
1    Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
a  mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder
b  die Gegenpartei zustimmt.
2    Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.
3    Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.
ZPO habe er nicht eingehalten, noch im Lauf des Verfahrens formell eine Änderung seines Antrags verlangt. Sein Anpassungs- bzw. Korrekturantrag in der Berufungsantwort sei verspätet und novenrechtlich unzulässig. Der Vorinstanz wirft die Beschwerdeführerin vor, das "ursprünglich unmögliche und fehlerhafte" Begehren eigenmächtig korrigiert und ohne entsprechenden Antrag wiederum die Kontrollschildbezeichnung ergänzt zu haben. So spreche sie dem Beschwerdegegner etwas anderes (Zusätzliches) zu, als er beantragt hatte, und verletze willkürlich die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) als elementaren und unbestrittenen Verfahrensgrundsatz. Weiter beklagt sich die Beschwerdeführerin über eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK), weil das Obergericht ihre Begründung, den gegnerischen
Zuteilungsantrag zufolge Unbestimmtheit abzuweisen, als verspätetes Novum taxiere, den Beschwerdegegner mit seinem verspäteten und formell unrichtigen Eventualantrag jedoch zulasse. Darüber hinaus treffe die Vorinstanz der Vorwurf einer Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Denn falls sie "das Modell des Porsches" korrigieren wollte, hätte sie ihr, der Beschwerdeführerin, zumindest Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV). Indem es den Porsche dem Beschwerdegegner zuteile, nehme das Obergericht in Kauf, dass dieser das Fahrzeug beschädige oder gar als Pfändungssubstrat "für seine unzähligen Gläubiger" angebe.

4.3. Erneut verpasst es die Beschwerdeführerin in ihren weitläufigen Erörterungen, die entscheidenden Punkte aufzugreifen. Insbesondere wendet sie nichts gegen die vorinstanzliche Erkenntnis ein, wonach sich beide Parteien darüber im Klaren waren und sind, welchen Porsche der Beschwerdegegner herausverlangt. Warum sich das Obergericht - namentlich mit Blick auf das Gebot zum Handeln nach Treu und Glauben (Art. 52
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
ZPO) - nicht an dieser tatsächlich übereinstimmenden Auffassung der Parteien orientieren durfte und stattdessen geradezu zwingend auf dem Wortlaut der Begehren des Beschwerdegegners hätte beharren müssen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Muss es mit der besagten tatsächlichen Feststellung aber sein Bewenden haben, so kann auch nicht gesagt werden, dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdegegner im Sinne von Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO im Ergebnis etwas anderes zuspricht, als er verlangte. Damit ist dem Vorwurf, die Berichtigung der Modellbezeichnung und die Nennung der Kontrollschildnummer im vorinstanzlichen Urteilsspruch würden willkürlich gegen die Dispositionsmaxime verstossen, der Boden entzogen. In der Folge tut die Beschwerdeführerin nicht dar, warum das Obergericht sie zur beabsichtigten Bezeichnung des
Fahrzeugs noch hätte anhören müssen, obwohl sich die Parteien tatsächlich darüber einig waren, um welches Fahrzeug sich der Streit dreht, und der angefochtene Entscheid - gemessen an der erstinstanzlichen Verfügung - auch nicht in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingreift (vgl. dazu BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89), sondern den erstinstanzlichen Entscheid lediglich bestätigt.
Unter dem Titel von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK beklagt sich die Beschwerdeführerin sodann über eine "Ungleichbehandlung". Soweit dieser Rüge angesichts der vorigen Erwägungen noch eine eigenständige Bedeutung zukommt, läuft sie ins Leere. Was die Beschwerdeführerin angeht, entschied das Obergericht darüber, ob die Begründung ihres Begehrens, den Zuteilungsantrag des Beschwerdegegners abzuweisen, im Berufungsverfahren als Novum noch gehört werden kann. Seitens des Beschwerdegegners geht es um sein vor der Vorinstanz gestelltes Eventualbegehren, die Bezeichnung des erstinstanzlich zugeteilten Fahrzeugs zu korrigieren. Diesbezüglich fällt auf, dass die Vorinstanz nicht auf diesen Antrag Bezug nimmt, sondern sich für die Korrektur der Fahrzeugbezeichnung am Fahrzeugausweis orientiert. Mithin ist fraglich, ob mit Bezug auf das Eventualbegehren des Beschwerdegegners überhaupt von einem (Prozess-) Sachverhalt gesprochen werden kann, der sich auf den angefochtenen Entscheid auswirkt und mit der novenrechtlichen Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführerin vergleichen lässt. Auch so zeigt die Beschwerdeführerin aber nicht auf, warum die Zulässigkeit ihrer Begründung und die Zulässigkeit des Eventualbegehrens des Beschwerdegegners im
vorinstanzlichen Berufungsverfahren gleich zu behandeln, also nach denselben Kriterien zu beurteilen sind. Bloss zu behaupten, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt, genügt nicht.
Zum Scheitern verurteilt ist schliesslich der Vorwurf, der angefochtene Entscheid verletze die Eigentumsgarantie. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Massnahmeverfahren nur über die Benutzung des Wagens und nicht über das (umstrittene) Eigentumsrecht daran zu befinden ist, begründet die Beschwerdeführerin ihre Rüge mit dem angeblichen bzw. befürchteten Verhalten des Beschwerdegegners, das die Vorinstanz in Kauf nehme, indem sie das Fahrzeug dem Beschwerdegegner zuteile. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Grundrechte ihre Schutzwirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat entfalten und die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) keine unmittelbare Horizontalwirkung in den Beziehungen zwischen Privatpersonen hat, weshalb sie, die Beschwerdeführerin, sich im vorliegenden Streit um private Rechte an einem Fahrzeug grundsätzlich nicht auf diese Vorschrift berufen kann. Indessen sind bei der Auslegung zivilrechtlicher Vorschriften die besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus den Grundrechten ergeben (s. BGE 143 I 217 E. 5.2 S. 218 f.; 137 III 59 E. 4.1 S. 61 f.). Dies setzt freilich voraus, dass sich die Beschwerdeführerin konkret mit den betroffenen zivilrechtlichen Normen auseinandersetzt und
nicht einfach abstrakt auf Grundrechte beruft (Urteil 5A 408/2018 vom 28. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Hier zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern das Obergericht Art. 276 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB falsch anwendet, wenn es den Porsche aus den erwähnten Gründen dem Beschwerdegegner zur Benützung zuteilt. Allein ihre Behauptung, der angefochtene Entscheid verletze Art. 26 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV, hilft ihr nicht weiter.

5.
Streitig ist zur Hauptsache der Unterhalt, den die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für die Zeit der Trennung zu zahlen hat.

5.1. Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB, auf den Art. 276 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
Satz 2 ZPO verweist, setzt der Richter die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem andern schuldet. Im Stadium des Eheschutz- bzw. des Massnahmeverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338). Mann und Frau haben gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung bzw. bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung (BGE 140 III 337 a.a.O.; 119 II 314 E. 4b/aa S. 318). Auch wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (BGE 140 III 337 a.a.O.; 138 III 97 E. 2.2 S. 98 f.; 137 III 385 E. 3.1 S. 386 f.; 130 III 537 E. 3.2 S. 541). Auszugehen ist grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilungen und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB). Weiter hat der Richter zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB, für den
gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 175 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 175 - Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
. ZGB) einen jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater Haushalte nach sich zieht (BGE 138 III 97 a.a.O.; Urteil 5A 515/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.1, publ. in: FamPra.ch 2009 S. 430). Daraus kann folgen, dass der Richter die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie an die neuen Lebensverhältnisse anzupassen. In diesem Sinne ist die Rechtsprechung zu verstehen, wonach im Rahmen der Festsetzung des Unterhalts nach Art. 163
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ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB) zu berücksichtigen sind, wenn eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten ist (BGE 137 III 385 E. 3.1 S. 387; 128 III 65 E. 4a S. 68). Was die Dauer der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB) angeht, ist freilich zu beachten, dass diese im Eheschutzverfahren nicht feststeht, da die Parteien ja noch verheiratet sind (vgl. BGE 119 III 314 E. 4b/aa S. 318). Der Eheschutzrichter hat auch nicht zu prüfen, ob die Ehe sich konkret auf die finanzielle Situation des Ehegatten ausgewirkt hat (BGE 137 III
385
E. 3.1 S. 388). Diese Frage ist im Hauptsacheprozess, das heisst im Streit um den nachehelichen Unterhalt zu klären (Urteil 5A 751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.5.3).
Die Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten und den jeweiligen Bedürfnissen der Ehegatten (Urteil 5A 860/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.2). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414). Der Sachrichter geniesst im Rahmen seines grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung (BGE 134 III 577 E. 4 S. 580; 127 III 136 E. 3a S. 141) relativ weitreichende Freiheiten bei der Gewichtung der relevanten Kriterien (Urteil 5A 241/2008 vom 16. Juli 2008 E. 2). Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (Urteil 5C.271/2005 vom 23. März 2006 E. 9.5). Leben die Ehegatten in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, sind die notwendigen Ausgaben zur Aufrechterhaltung der während der Ehe gepflegten Lebenshaltung zu berücksichtigen, was eine konkrete Berechnung der Lebenshaltung voraussetzt (Urteile 5A 776/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3; 5A 593/ 2014 vom 23. Dezember 2014 E. 4.1; 5A 41/2011 vom 10. August 2011 E. 4.1; 5A 27/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 4.1; 5A 288/2008 vom 27. August 2008 E. 5.4). Dabei liegt es am Unterhalt fordernden Ehegatten, darzulegen, welche Ausgaben zur Weiterführung der
bisherigen Lebenshaltung erforderlich sind (Urteile 5A 147/2012 vom 26. April 2012 E. 4.1.1; 5A 27/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 4.1).

5.2. Unter Berücksichtigung aller, also auch der vor Bundesgericht nicht mehr streitigen Positionen errechnet das Obergericht für das Getrenntleben vom 29. Oktober 2015 bis zum 31. Januar 2017 einen monatlichen Bedarf des Beschwerdegegners von Fr. 26'999.-- und für die Zeit ab 1. Februar 2017 einen solchen von Fr. 22'349.--. Nach Abzug der Einkünfte des Beschwerdegegners (unten E. 5.2.3) resultieren als von der Beschwerdeführerin zu leistender monatlicher Unterhalt die (gerundeten) Beträge von Fr. 25'700.-- (29. Oktober 2015 bis 31. Januar 2017), Fr. 21'050.-- (1. Februar 2017 bis 31. März 2018) und Fr. 20'035.-- (ab 1. April 2018).

5.2.1. Was die verfügbaren Mittel angeht, erörtert die Vorinstanz, ob es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, zur Deckung des gebührenden Unterhalts des Beschwerdegegners für die Dauer des Scheidungsverfahrens ihr Vermögen von anerkanntermassen rund Fr. 30 Mio. anzuzehren. Sie bejaht die Frage. Die Beschwerdeführerin habe anerkannt, dass sie während der letzten Jahre des Zusammenlebens von ihrem Vermögen habe zehren müssen, um die Lebenskosten der Parteien zu bezahlen. Dies habe mithin der ehelichen Lebenshaltung entsprochen. Entgegen der Forderung der Beschwerdeführerin bestehe keinerlei Veranlassung, den bisherigen Lebensstandard des Beschwerdegegners zusätzlich einzuschränken. Das Obergericht konstatiert, dass die Beschwerdeführerin nicht habe beziffern können, wie viel Vermögen sie jeweils habe aufwenden müssen; sie habe gar verneint, eine Vorstellung davon zu haben, was während des Zusammenlebens für den gemeinsamen Lebensbedarf ausgegeben worden sei.
Die Beschwerdeführerin rügt Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Die Anzehrung ihres Vermögens könne ihr lediglich zur Finanzierung der trennungsbedingten Mehrkosten zugemutet werden, nicht jedoch für "luxuriöse und völlig unangemessene Ausgaben" des Beschwerdegegners. Der angefochtene Entscheid greife für "nicht mehr einfühlbaren Luxus" des Beschwerdegegners in ihr Vermögen ein, anerkenne aufgrund ihres ausreichenden Vermögens "grosszügig und pauschal" jegliche Bedarfspositionen des Beschwerdegegners und verstosse willkürlich gegen den Grundsatz, dass mit dem Unterhaltsbeitrag keine Ersparnisse gebildet werden dürfen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den angeblichen "Lebensplan" der Parteien, wonach beide Ehegatten finanziell unabhängig voneinander hätten leben wollen und jeder für seinen eigenen Lebensunterhalt habe aufkommen müssen. Es könne nicht angehen, dass der gehobene Lebensstandard, den sie einzig aufgrund ihres Vermögens führte, dem Beschwerdegegner zugute komme, ohne darüber Beweis führen zu müssen. Die Vorinstanz übersehe, dass der Beschwerdegegner einen selbstgewählten (Not-) Bedarf von maximal Fr. 4'500.-- beanspruche.
Die Vorbringen sind unbehelflich. Ohne weitere Erklärungen stellt sich die Beschwerdeführerin einfach gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie selbst zugestanden habe, den luxuriösen bisherigen gemeinsamen Lebenswandel der Parteien teilweise aus ihrem Vermögen finanziert zu haben. Allein mit vagen Behauptungen über einen angeblichen Lebensplan kommt sie nicht gegen den Grundsatz auf, dass es im Streit um die Regelung des Getrenntlebens um die Finanzierung der bisherigen Lebenshaltung der Eheleute geht (E. 5.1). Inwiefern sie und der Beschwerdegegner während des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt zwei von Grund auf verschiedene Lebenshaltungen gepflegt hätten, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Parteien die Gütertrennung vereinbart haben. Andere Gründe, weshalb es sich nicht mit ihren verfassungsmässigen Rechten vertrage, ihr für die Dauer des Scheidungsverfahrens zur Finanzierung des ehelichen Unterhalts einen Vermögensverzehr zuzumuten, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.

5.2.2. In der Folge prüft das Obergericht, ob es sich rechtfertige, dem Beschwerdegegner den Unterhalt wegen offensichtlicher Unbilligkeit in analoger Anwendung von Art. 125 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB zu kürzen oder zu verweigern. Der dafür vorausgesetzte offenbare Rechtsmissbrauch bzw. krasse Fall sei nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Die geltend gemachten Vorfälle aus dem Herbst 2015 - die Wegweisung des Beschwerdegegners aus der ehelichen Liegenschaft und sein Kontaktverbot wegen angeblicher Drohung - würden jedenfalls nicht ausreichen, nicht zuletzt mit Blick auf den beschränkten Zeithorizont der vorsorglichen Massnahmen. Zudem werfe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin seinerseits Psychoterror vor. Im Übrigen komme es auf das Verhalten bzw. Verschulden des Beschwerdegegners im Massnahmeverfahren gerade nicht an, so das Fazit des Obergerichts.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, ihre Ausführungen zu Art. 125 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB "über weite Strecken pauschal als nichts zur Sache beitragend taxiert" und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Die Rüge geht fehl. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A 382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Im konkreten Fall erklärt das Obergericht sehr wohl, weshalb es dem Beschwerdegegner den Unterhalt nicht in analoger Anwendung von Art. 125 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB versagen will. Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Entscheidfindung offensichtlich nicht einverstanden. Anstatt auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen, begnügt sie sich aber damit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern und am
Schluss zu behaupten, die vorinstanzliche Beweiswürdigung verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Darauf ist nicht einzutreten.

5.2.3. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit berücksichtigt das Obergericht seitens des Beschwerdegegners eine monatliche Rente des Bundesstaates New York von rund Fr. 1'270.--. Ausserdem habe sich im Berufungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdegegner ab 1. April 2018 eine monatliche AHV-Altersrente von Fr. 1'015.-- beziehe. Dass er anderweitige Einkünfte bzw. Vermögenswerte im In- oder Ausland erzielen sollte, habe die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dargetan. Demgegenüber habe der Beschwerdegegner glaubhaft dargelegt, dass er auf Anraten seines Steuerberaters während des Zusammenlebens fiktive Einkünfte von rund USD 70'000.-- bis USD 80'000.-- in den USA deklariert habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht zu plausibilisieren vermocht, dass er seit 2013 entsprechende reale Einkünfte erzielt haben soll. Aus punktuellen Beratungen bzw. Kundenvermittlungen nach seinem Unfall im Jahr 2004 könne nicht auf künftige regelmässige namhafte Einkünfte geschlossen werden. Überdies habe der Beschwerdegegner darlegen und belegen können, dass er in seinem Freundes- und Bekanntenkreis zahlreiche Darlehen gewährt erhielt, um seinen Lebensstandard weiterhin finanzieren zu können. Als nicht hinreichend glaubhaft verwirft die Vorinstanz auch
das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die Privatschule C.________ erziele. Der Beschwerdegegner habe glaubhaft dargetan, dass sein Auftritt auf der Internetseite der Schule eine Gefälligkeit gegenüber seiner Freundin sei. Im Übrigen begnüge sich die Beschwerdeführerin damit, diesbezüglich pauschal ein Einkommen in der (hypothetischen) Höhe von Fr. 15'000.-- zu behaupten. Die Vorinstanz erklärt, weshalb von diversen Überweisungen auf das Konto des Beschwerdegegners nicht auf regelmässige Lohnzahlungen der Privatschule und eine dortige Anstellung geschlossen werden könne. Dass die Schule offenbar durch einen finanzkräftigen Sponsor finanziert werde, ändere daran nichts. Da der Beschwerdegegner Ende März 2018 das Pensionsalter erreicht habe, könne ihm ein anderweitiges hypothetisches Einkommen ohnehin nicht mehr rückwirkend angerechnet werden.
Was das in den USA deklarierte Einkommen des Beschwerdegegners angeht, reklamiert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz ihr die Beweislosigkeit dieser Einkünfte zu Unrecht vorhalte. Das Obergericht handle willkürlich und verstosse gegen das Gebot der "Gleichbehandlung" gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Eine Steuererklärung habe erhöhte Beweiskraft, da sie gegenüber einer Behörde gemacht werde. Vor diesem Hintergrund sei es willkürlich, ihr den Beweis aufzuerlegen, dass der Beschwerdegegner effektiv reale Einkünfte in dieser Grössenordnung hatte. Die Beschwerdeführerin irrt. Bezüglich der Tatsache, dass der Beschwerdegegner in den USA auf Anraten seines Steuerberaters während des Zusammenlebens ein fiktives Einkommen deklariert habe, gelangt das Obergericht zu einem positiven Beweisergebnis: Es erachtet die besagte Tatsache als glaubhaft dargelegt. Damit ist die Frage der Beweislastverteilung diesbezüglich gegenstandslos (s. BGE 141 III 241 E. 3.2 S. 243; 138 III 359 E. 6.3 S. 365; 134 III 235 E. 4.3.4 S. 241; 130 III 591 E. 5.4 S. 602; ALEXANDRA JUNGO, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2018, N 182 zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Davon ist - als Beweisthema (Art. 150 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
1    Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2    Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.
ZPO) - die Tatfrage zu unterscheiden, ob der Beschwerdegegner seit 2013 über
die erwähnten Rentenleistungen hinaus reale Einkünfte erzielt hat. Diesbezüglich kommt die Vorinstanz zum negativen Beweisergebnis, dass die Beschwerdeführerin reale Einkünfte nicht plausibilisiert habe. Dagegen kommt die Beschwerdeführerin nicht auf. Entgegen dem, was sie unterstellt, ist eine Steuererklärung keine Beweisurkunde. Als Selbstdeklaration stellt sie vielmehr eine blosse Parteibehauptung dar (Urteil 5A 310/2010 vom 19. November 2010 E. 5.2.1). Die Grundregel, wonach jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet, gilt - unabhängig vom dort geltenden Beweismass - auch in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen. Rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsachen hat demnach diejenige Partei darzutun, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (Urteil 5A 299/2012 vom 21. Juni 20012 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Inwiefern sich die Vorinstanz willkürlich bzw. in Verletzung von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK über diese Vorgaben hinwegsetzt, tut die Beschwerdeführerin nicht dar.
Mit Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdegegners für die Privatschule C.________ bzw. seinen Auftritt auf der Internetseite dieser Schule legt die Beschwerdeführerin dem Obergericht zur Last, bewusst eine lauterkeitsrechtlich relevante Täuschung des Publikums in Kauf zu nehmen, indem es den Beschwerdegegner nicht auf den Wahrheitsgehalt der im Internet veröffentlichten Aussagen behafte und ihm für seinen Auftritt als CSO ein Einkommen anrechne. Die Beschwerdeführerin bleibt auch vor Bundesgericht eine Erklärung schuldig, warum dem Beschwerdegegner unter diesem Titel ein Monatseinkommen von Fr. 10'000.-- angerechnet werden soll. Allein die Behauptung, als blosse Gefälligkeit sei die fragliche Tätigkeit ein unlauteres Verhalten im Sinne von Art. 3 Bst. b
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 3 Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten
1    Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;
b  über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
c  unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;
d  Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;
e  sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
f  ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend;
g  den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;
h  den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt;
i  die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht;
k  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
l  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
m  im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;
n  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt;
o  Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet;
p  mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:
p1  die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
p2  die Laufzeit des Vertrags,
p3  den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
p4  die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation;
q  für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben;
r  jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem);
s  Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
s1  klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
s2  auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
s3  angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
s4  die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;
t  im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist;
u  den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt;
v  Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist;
w  sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat.
2    Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.18
UWG, genügt nicht.

5.2.4. Mit Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verwirft das Obergericht zunächst deren Einwand, die Abnahme ihres Vermögens von rund Fr. 30 Mio. in den Jahren 2013 bis 2015 habe in erster Linie mit Kursschwankungen und Abschreibungen zu tun. Dies sei angesichts des anerkannten Vermögensverzehrs und der dokumentierten hohen jährlichen Ausgaben des Paars nicht nachvollziehbar. Dabei müsse sich der Beschwerdegegner in seiner Lebensführung nicht zusätzlich einschränken; sein Verhalten gegenüber der Beschwerdeführerin und gegenüber anderen Personen sei im Übrigen nicht relevant. Ob die Beschwerdeführerin - vornehmlich aus Mietzinseinnahmen der 45 Wohnungen der von ihr zu 100 % gehaltenen D.________ AG - ein regelmässiges Einkommen von mindestens Fr. 1.1 Mio. pro Jahr erzielt, könne demnach dahingestellt bleiben. Trotzdem widmet sich das Obergericht den Rügen der Beschwerdeführerin. Es kommt zum Schluss, die Beschwerdeführerin vermöge ihre angeblich fehlende Liquidität nicht glaubhaft zu machen, und verweist auf die Steuererklärung 2015, wo unter der Rubrik "Bargeld, Gold und andere Edelmetalle" der Betrag von Fr. 5'211'947.-- aufgeführt sei, darunter ein Barbetrag von Fr. 300'000.--. Die Position "Wertschriften,
Guthaben gemäss Wertschriftenverzeichnis" belaufe sich auf Fr. 19'035'666.--, wovon z.B. Fr. 7'282'043.-- auf ein Konto der Bank E.________ entfielen. Diese Guthaben dürften auch ansehnliche Vermögenserträge abwerfen, so die Folgerung der Vorinstanz. Was die Einkünfte aus der D.________ AG angeht, tue die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb der künftige Geschäftsgang keine Darlehensrückzahlungen mehr erlauben sollte; vielmehr sei notorisch, dass Mietzinseinnamen eine sichere Einkommensquelle darstellen. Nachdem die Beschwerdeführerin die D.________ AG unbestrittenermassen beherrsche, könne "durch den Schleier der juristischen Person" auf die dahinter stehende Beschwerdeführerin gegriffen werden, weshalb ihr die Nettomietzinseinnahmen der Immobiliengesellschaft als Einkommen anzurechnen seien. Zudem erhalte sie 1.5 % jährliche Zinsen auf die Darlehen, die sie der Gesellschaft in der Höhe von ursprünglich Fr. 11.5 Mio. gewährt hatte. Ob weitere Darlehensrückzahlungen anstehen, könne offenbleiben, weil die Beschwerdeführerin unabhängig davon über genügend liquide bzw. rechtzeitig liquidierbare Mittel verfüge, um ihrer Unterhaltspflicht für die Dauer des Scheidungsverfahrens nachzukommen.
Unter dem Titel einer Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) reklamiert die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht nicht auf ihre Erklärungen eingehe, weshalb Darlehensrückzahlungen kein Einkommen sind und die D.________ AG eine eigenständige Rechtsperson ist. Die Rüge ist unbegründet. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV schreibt den Behörden nicht vor, sich mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677 mit Hinweisen; s. auch E. 5.2.2).
In der Sache wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass ihr die Nettomietzinseinnahmen der D.________ AG als Einkommen angerechnet werden. Ein solcher Durchgriff sei unzulässig und willkürlich. Nach der Rechtsprechung dürfe ein Durchgriff nur bei missbräuchlichem Vorschieben einer Gesellschaft vorgenommen werden; diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt.
Die Vorinstanz bejaht die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin genug Vermögen habe, um den ehelichen Unterhalt während des Scheidungsverfahrens zu finanzieren, und dass ihr eine Anzehrung ihres Vermögens zugemutet werden könne. In welcher Höhe ihr über die von ihr beherrschte Immobiliengesellschaft Mietzinseinnahmen zufallen, lässt das Obergericht offen. Soweit es sich (trotzdem) zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin äussert, enthält der angefochtene Entscheid eine zusätzliche (Eventual-) Begründung. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht müsste die Beschwerdeführerin deshalb darlegen, weshalb jede der vorinstanzlichen Begründungen Recht - hier ihre verfassungsmässigen Rechte (E. 2) - verletzt, andernfalls insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.). Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass ihr zur Bestreitung ihrer Unterhaltsschuld ein Vermögensverzehr zugemutet werden kann, vermag die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich auszuweisen (E. 5.2.1). Insbesondere tut sie nicht dar, weshalb das Obergericht auf die Zumutbarkeit bzw. den zumutbaren Umfang des Vermögensverzehrs hätte eingehen müssen, nachdem sie, die
Beschwerdeführerin, den - unbestrittenen - vorinstanzlichen Feststellungen zufolge den Umfang des Vermögensverzehrs selbst nicht beziffern konnte und gar keine Vorstellung davon hatte, was während des Zusammenlebens für den gemeinsamen Lebensbedarf ausgegeben wurde.
Auch "dass Liquidität vorhanden sei", bestreitet die Beschwerdeführerin vergeblich. So rügt sie, das Obergericht stütze sich ohne Antrag oder Begründung des Beschwerdegegners auf ihren Barbestand gemäss ihrer Steuererklärung und verletze dadurch willkürlich die Dispositionsmaxime und das Gebot eines fairen Prozesses (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Der Dispositionsgrundsatz hat nichts mit dem Streit um einzelne Tatsachen - hier um die liquiden Mittel der Beschwerdeführerin - zu tun. Er besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO). Dass das Obergericht dem Beschwerdegegner in grösserem Umfang Unterhalt zuspricht, als er mit seinen Anträgen verlangt hat, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Soweit sie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK anruft, übersieht sie Art. 272
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 272 Untersuchungsgrundsatz - Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
ZPO, wonach das Gericht den Sachverhalt in eherechtlichen Summarverfahren von Amtes wegen feststellt. Inwiefern sich die Vorinstanz darüber hinwegsetzt, tut die Beschwerdeführerin nicht dar, noch zeigt sie auf, weshalb die vorinstanzliche Handhabung dieser gesetzlichen Vorgabe Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK zuwider läuft. Soweit sie sich schliesslich über die Feststellung
beklagt, wonach sie über ausreichend liquide Mittel verfüge, begnügt sie sich mit der Behauptung, dieses unkorrekte Ergebnis führe "zusätzlich zu einem willkürlich festgestellten Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG". Damit genügt sie den Rügeanforderungen nicht. Bleibt es aber bei der vorinstanzlichen Hauptbegründung, so erübrigen sich Erörterungen zur Frage, ob die Vorinstanz darüber hinaus mit der Durchgriffstheorie operieren durfte.

5.2.5. Anlass zur Beschwerde geben sodann verschiedene Positionen in der Bedarfsrechnung des Beschwerdegegners. Was den Streit um die Wohnkosten angeht, ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass die Eheleute die 9.5-Zimmer-Villa der Beschwerdeführerin bewohnten, die auf einer Parzelle von 2'434 m2 mit Garten, Seeanstoss und Bootssteg steht, komfortabel ausgebaute Räume mit einer Nettowohnfläche von 328 m2 aufweist und über einen Fitnessraum und eine Sauna, mehrere Nasszellen, einen Wintergarten sowie zwei Terrassen verfügt. Das Obergericht stellt klar, dass dem Beschwerdegegner für sich allein kein entsprechendes Objekt zusteht, er aber Anspruch auf eine luxuriöse 4.5- bis 5-Zimmer-Wohnung mit Fitnessraum und Sauna, Wintergarten und Terrasse sowie mit Seesicht und Umschwung habe. Soweit er an der Goldküste bzw. in der Umgebung Zürichsee mit dem notorisch besonders hohen Mietzinsniveau wohnen wolle, habe er Abstriche in anderen Bereichen hinzunehmen. Gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung und mit Blick auf den einschlägigen Wohnungsmarkt rechnet das Obergericht dem Beschwerdegegner hypothetische Wohnkosten von Fr. 10'000.-- pro Monat an. Weiter hält es fest, dass sich die neue Lebensgefährtin des Beschwerdegegners ab
Februar 2017 mit Fr. 2'000.-- pro Monat an den Wohnkosten zu beteiligen habe; eine grössere Beteiligung rechtfertige sich angesichts des weit überdurchschnittlichen Lebensstandards der Parteien nicht.
Abermals meint die Beschwerdeführerin, wegen einer angeblich ungenügenden Begründung eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügen zu müssen. Nachdem die Vorinstanz auf über sieben Seiten erörtert, welcher Wohnkomfort dem Beschwerdegegner während des Getrenntlebens zusteht und welcher Betrag ihm unter diesem Titel anzurechnen ist, erscheint diese Gehörsrüge geradezu mutwillig. In der Sache stört sich die Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Erwägung, wonach notorisch sei, dass mit einem vom beklagtischen Gutachter ermittelten Mietzins für die eheliche Villa in der Höhe von lediglich rund Fr. 5'400.-- kein Wohnobjekt gemietet werden kann, wie es dem Beschwerdegegner zusteht. Anstatt über die angemessenen Wohnkosten im komplexen gehobenen Wohnungsmarkt eine gerichtliche Expertise einzuholen, gehe die Vorinstanz von etwas Notorischem aus bzw. übernehme "unbekümmert" die Behauptungen des Beschwerdegegners und stelle auf dessen Immobilieninserate ab, die zum Vornherein als Referenzobjekte ungeeignet seien, da sie nicht den letzten gemeinsamen Wohnort der Eheleute in U.________ (SZ), sondern allesamt Liegenschaften aus dem Kanton Zürich betreffen. Damit verletze das Obergericht ihr Recht auf Beweisführung (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und
das Prinzip der Waffengleichheit (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK), so die Rüge der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig stelle die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich fest, indem sie gestützt auf ungeeignete Beweismittel von effektiven Wohnkosten im Umfang von monatlich Fr. 10'000.-- "als Tatsache" ausgehe.
Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 143 III 65 E. 3.2 S. 67 mit Hinweisen) verschafft das Recht auf Beweis der beweispflichtigen Partei einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299). Die Rüge der Beschwerdeführerin scheitert schon daran, dass sie vor Bundesgericht nicht behauptet, im kantonalen Verfahren hinsichtlich der Wohnkosten ein Gutachten verlangt zu haben und mit einem entsprechenden Beweisantrag nicht gehört worden zu sein. Unbegründet ist auch die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass das Obergericht das in Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerte Prinzip der Waffengleichheit verletze, weil es einfach auf die Aussage des Beschwerdegegners abstelle, wonach er eine standesgemässe Wohnung im Preisrahmen von Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.-- pro Monat suche, und die beklagtischen Gutachterausführungen mit den Worten wegwische, es sei notorisch, dass der Beschwerdegegner für Fr. 5'400.-- pro Monat kein ihm zustehendes Wohnobjekt mieten könne. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, fusst der angefochtene
Entscheid keineswegs nur auf der Aussage des Beschwerdeführers. Vielmehr erläutert das Obergericht, weshalb die von den beiden Parteien vorgebrachten Beweismittel tauglich sind oder eben nicht darauf abzustellen ist. Allein dass es sich nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin stützte, begründet keine Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit. An der Sache vorbei gehen auch die weiteren Vorwürfe. Denn ausschlaggebend ist laut Vorinstanz gar nicht der objektive Mietwert auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt, sondern der subjektive Wohnwert, das heisst der Wohnstandard, auf den der Beschwerdegegner Anspruch hat. Dass das Obergericht mit dieser Überlegung ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Sie legt auch nicht dar, inwiefern die vom Beschwerdegegner beigebrachten Inserate für Haus- bzw. Wohnungsmieten zur Beurteilung des ihm zustehenden Wohnstandards nicht geeignet wären bzw. weshalb es für diese Beurteilung darauf ankäme, in welchem Kanton die Referenzobjekte gelegen sind. Unbehelflich ist aus demselben Grund der Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2018, wonach für eine luxuriöse 4- bis 4.5-Zimmer-Wohnung an der
Goldküste mit Mietkosten von Fr. 4'500.-- bis Fr. 5'500.-- zu rechnen sei. Dass sich das Obergericht im fraglichen Entscheid - wie hier - nicht zu objektiven Marktmieten, sondern zum subjektiven Wohnwert äussert, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Entsprechend kann auch offenbleiben, welche Tragweite dieser Rechtsprechung im hiesigen Verfahren zukommt.
Auch den Betrag von monatlich Fr. 2'000.--, mit dem sich die Lebensgefährtin des Beschwerdegegners laut Vorinstanz an den Wohnkosten zu beteiligen hat, lässt die Beschwerdeführerin nicht gelten. Dass die Vorinstanz der Lebensgefährtin aufgrund des während der Ehe gelebten Standards keine höhere Beteiligung zumute, sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. Die Lebensgefährtin habe keinerlei Anspruch darauf, von den Unterhaltszahlungen zu profitieren. Wenn zwei Personen eine Wohnung mieten, könne davon ausgegangen werden, dass sie sich die Mietkosten hälftig teilen; dies sei der "Normalfall" und entspreche dem Prinzip der einfachen Gesellschaft (Art. 531 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 531 - 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
1    Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
2    Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
3    In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.
OR), welche Solidarmieter bilden.
Das Argument geht an der Sache vorbei. Was der besagte Abzug im Bedarf des Beschwerdegegners mit der Art und Weise zu tun hat, wie der Beschwerdegegner und seine Lebensgefährtin die Wohnkosten untereinander aufteilen und wie sie einem Vermieter gegenüber dafür einstehen, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Hypothesen nicht zu erklären. Dasselbe gilt für die pauschale Behauptung, wonach "erwartet werden" könne, dass eine Person die Hälfte ihres Einkommens für den Mietzins aufbringen muss, und ein Monatseinkommen der Lebensgefährtin von bloss Fr. 4'000.-- für eine Lehrerin, Leiterin einer Privatschule sowie Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C.________ GmbH "schlicht viel zu wenig" sei. Soweit die Beschwerdeführerin dem Obergericht vorwirft, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Lebensgefährtin nicht abgeklärt zu haben, zeigt sie wiederum nicht auf, dass sie einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hätte und damit nicht gehört worden wäre.

5.2.6. Unter dem Titel der Fahrzeugkosten erinnert die Vorinstanz daran, dass die Benutzung eines Porsches zum ehelichen Lebensstandard gehörte und es daher weder eine Rolle spielt, ob der Beschwerdegegner zurzeit auf ein Auto angewiesen ist, noch ob einer der drei Porsches dem Beschwerdegegner zur ausschliesslichen Benützung zur Verfügung stand (vgl. E. 4.1). Im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens sei auch nicht massgebend, wem die Fahrzeuge gehören, wer sie erworben hat, wer als Halter registriert ist und wer die Kosten trug. Dass dem Beschwerdegegner ein Fahrzeug zur Verfügung stand, anerkenne auch die Beschwerdeführerin, habe sie doch deponiert, dass der Beschwerdegegner in U.________ (SZ) "mehrheitlich" öffentliche Verkehrsmittel benutzt habe und nach Absprache vereinzelt für konkrete Anlässe eines ihrer Fahrzeuge habe benutzen dürfen. Das Obergericht hält den vom Bezirksgericht für Unterhalt, Service, Reparatur, Versicherungen und Steuern berücksichtigten Betrag von monatlich Fr. 500.-- für "ausgewiesen und angemessen". Dazu kommen - gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdegegners vor erster Instanz - Fr. 120.-- an monatlichen Treibstoffkosten.
Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards bedeute nicht, einen Anspruch auf alles zu haben, was man lediglich einmal oder wenige Male pro Jahr benutzt hat. Der bisherige Lebensstandard drücke das reale Niveau des Besitzes und Konsumierens von Gütern und Dienstleistungen aus, weshalb es einer gewissen Regelmässigkeit des Konsumierens bzw. einer gewissen Dauer des Besitzes bedürfe. Der Beschwerdegegner habe nicht ausgeführt, wann, wie oft und wohin er mit einem der drei Fahrzeuge fuhr; er habe in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass ihm während des Zusammenlebens regelmässig ein Fahrzeug zur Verfügung gestanden hat. Entsprechend habe er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und sei ihm die beweislos gebliebene Bedarfsposition nicht anzurechnen.
Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdegegners willkürlich als substanziiert und belegt betrachte und ihm daraus einen Anspruch auf ein Fahrzeug ableite, ist unbegründet. Der angefochtene Entscheid fusst auf dem positiven Beweisergebnis, dass die Benutzung eines Porsches zum ehelichen Lebensstandard gehörte. Die Frage der Beweislastverteilung ist deshalb gegenstandslos (s. E. 5.2.3), ebenso diejenige der Behauptungs- und des Substanziierungslast (Urteil 5A 182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 5.2). Ist die Beschwerdeführerin mit dem vorinstanzlichen Beweisergebnis nicht einverstanden, müsste sie zunächst nachweisen, dass diese Sachverhaltsfeststellung ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt. Die vage Behauptung, der bisherige Lebensstandard umfasse nur, was mit "einer gewissen Regelmässigkeit" in Anspruch genommen wurde, genügt hierzu nicht. Warum es gerade mit Blick auf einen Lebensstandard wie denjenigen der Parteien für die Berechtigung dieser Bedarfsposition darauf ankommt, wie oft oder wie viele Kilometer der Beschwerdegegner mit einem der drei Luxusautos tatsächlich fuhr, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Auch auf die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach es lebensfern wäre,
wenn der Beschwerdegegner während des Zusammenlebens keinen der drei Porsches hätte mitbenützen dürfen, geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein. Die Höhe der unter diesem Titel verzeichneten Betreffnisse stellt die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Frage, so dass es damit sein Bewenden hat.

5.2.7. Eine nächste Position betrifft die Miet- und Unterhaltskosten für ein Motorboot. Die Vorinstanz pflichtet dem Beschwerdegegner darin bei, dass auch die Benützung eines Motorboots zum ehelichen Standard gehörte. Da der Beschwerdegegner das Boot des Typs "Four Winns LS 262" der Beschwerdeführerin nach der Trennung nicht mehr mitbenützen könne, habe er Anspruch auf die Miete eines Motorboots. Das Obergericht stellt fest, dass für Fr. 18'500.-- pro Jahr ein Boot "Yamarin 56 BR" gemietet werden könne. Es rechtfertige sich somit, dem Beschwerdegegner einen Betrag von Fr. 1'500.-- pro Monat zuzugestehen. Die zusätzlich anfallenden Benzinkosten bestimmt die Vorinstanz "in pflichtgemässer Schätzung" auf monatlich Fr. 200.--. Mit dem Gesamtbetrag von Fr. 1'700.-- pro Monat werde dem Beschwerdegegner insgesamt nicht mehr zugesprochen, als er verlangte, nämlich Fr. 2'400.-- bzw. Fr. 2'900.--.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Teilvereinbarung der Parteien vom 18. Mai 2017 (s. Sachverhalt Bst. B.c). Darin habe der Beschwerdegegner seinen Antrag auf Nutzung des Motorbootes zurückgezogen. In willkürlicher Auslegung der Vereinbarung werde "so getan", als ob der Beschwerdegegner nur auf die Naturalnutzung des Bootes, nicht aber auf die Nutzung eines (anderen) Bootes per se verzichtet hätte. Dadurch werde willkürlich die Dispositionsmaxime verletzt, weil der vergleichsweise Rückzug des Antrages auf Nutzung des Bootes auch die Entschädigung für eine Miete beinhaltete. Anders lasse sich nicht erklären, dass sich in der Teilvereinbarung kein Vorbehalt betreffend die Entschädigung für eine Bootsmiete finde; den "Vorbehalt auf Nutzung des Porsches" habe der Beschwerdegegner ja auch explizit in der Teilvereinbarung vermerkt. Das Argument, nicht auf die Nutzung eines Bootes verzichtet zu haben, sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Nähere Erörterungen dazu erübrigen sich, nachdem sich die Beschwerdeführerin erneut nur unzureichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt. Das Obergericht begründet seine Lesart der Teilvereinbarung nämlich auch mit der Feststellung, dass der Beschwerdegegner bereits zuvor gefordert
habe, einen weiteren Zuschlag von Fr. 1'000.-- für die Miete eines Bootes in seinen Bedarf aufzunehmen, falls die Beschwerdeführerin sein Eigentum am Boot bestreiten sollte. Weshalb das Obergericht auch unter Berücksichtigung dieser Erkenntnis geradezu zwingend zum Schluss kommen musste, dass der Beschwerdegegner insgesamt auf die Nutzung (irgend-) eines Bootes verzichtet hat, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
In der Folge rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Eventualmaxime sowie eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung "und somit" eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (willkürliche Auslegung der Teilvereinbarung) sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Obwohl keine der Parteien dies behauptet habe, gehe das Obergericht davon aus, dass der Beschwerdegegner das Boot nach der Trennung nicht mehr benützen könne. Dass sie dem Beschwerdegegner angeboten hätte, ihr Boot für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu benutzen, obwohl dieser den fraglichen Antrag zurückgezogen hatte, macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. Mithin zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern sich die angeblichen Verletzungen auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids auswirken.
Zuletzt klagt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Bootsmiete einseitig gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdegegners anhand eines anderen Bootstyps ("Yamarin" statt "Four Winns") berechne, ohne sich über die Mietpreise auf dem Bootsmarkt kundig gemacht zu haben. Darin erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und des Gleichbehandlungsprinzips (Waffengleichheit). Auch Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sei verletzt, weil das Obergericht betreffend die Beweislastverteilung unbesehen den Behauptungen des Beschwerdegegners folge, obschon sie, die Beschwerdeführerin, in der Berufung dargelegt habe, dass die Fr. 1'400.-- für eine Bootsmiete zu hoch und nicht belegt sind. Auch diese Rügen sind zum Scheitern verurteilt. Was die Frage der Beweislastverteilung bzw. die Folgen der Beweislosigkeit angeht, kann auf die vorigen Erwägungen verwiesen werden (E. 5.2.6). Dem angefochtenen Entscheid zufolge verlangte der Beschwerdegegner den Betrag von monatlich Fr. 1'400.-- vor der Vorinstanz nicht für eine Bootsmiete, sondern für die Benutzung des Bootes der Beschwerdeführerin bzw. für "monatliche Auslagen für Unterhalt, Lageplatz etc.". Für die Bootsmiete forderte er laut Vorinstanz zusätzlich Fr. 1'500.-
- pro Monat. Das Obergericht hält der Forderung von insgesamt Fr. 2'900.-- pro Monat entgegen, dass der Liegeplatz, der Parkplatz, Steuern und Versicherungen sowie das Bootsinventar und die Servicearbeiten in der Saisonmiete inbegriffen seien, und hält unter Berücksichtigung des vom Beschwerdegegner eingereichten Angebots für ein Motorboot "Yamarin 56 BR" den Betrag von rund Fr. 1'500.-- pro Monat für gerechtfertigt. Weshalb die Vorinstanz im Streit um die Bootskosten trotzdem unbesehen den Behauptungen des Beschwerdegegners gefolgt sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Sie behauptet auch nicht, dass ein Boot des besagten Typs dem Bedarf des Beschwerdegegners nicht angemessen ist, noch zeigt sie auf, inwiefern der Betrag von monatlich Fr. 1'500.-- (exkl. Treibstoff) die tatsächlichen Kosten für die Miete eines solchen Boots in geradezu krasser Weise übersteigen. Soweit sie darauf pocht, dass das Obergericht "keine Schiffsexperten in seinem Bestand" habe und deshalb "zu solchen Fragen" eine Expertise hätte einholen müssen, kann ebenfalls auf die vorigen Erwägungen zum Recht auf Beweis verwiesen werden (E. 5.2.5).

5.2.8. Weiter sind dem angefochtenen Entscheid zufolge im Bedarf des Beschwerdegegners auch die Kosten zu berücksichtigen, die für eine Haushaltshilfe anfallen. Das Obergericht erachtet den von der ersten Instanz eingesetzten Betrag von monatlich Fr. 1'000.-- als zu hoch. Da der Beschwerdegegner nun von der Beschwerdeführerin getrennt lebe und Anspruch auf eine etwas weniger grosse Wohnung habe, seien pro Monat Fr. 600.-- anzurechnen. Sodann sind laut Vorinstanz für die eheliche Heimstatt monatliche Ausgaben für den Gärtner von durchschnittlich Fr. 1'800.-- (2014) bzw. Fr. 1'500.-- (2015) belegt. Die Vorinstanz erklärt, dass auch der Beschwerdegegner Anspruch auf einen fremdgepflegten grossen und schönen Garten habe, da dies zum ehelichen Lebensstandard gehörte. Den Einwand der Beschwerdeführerin, dass bei Mietwohnungen Gärtnerarbeiten im Mietzins bzw. in den Nebenkosten enthalten seien, lässt sie als verspätetes Novum nicht zu; im Übrigen dürfte dies nur auf den allgemeinzugänglichen Umschwung von Mietwohnungen zutreffen, nicht aber für Sitzplätze bzw. Gärten, die nur dem Mieter zugänglich sind. Da dem Beschwerdegegner für Zeit des Getrenntlebens ein kleinerer Umschwung als bisher zustehe, seien für Gartenarbeiten Fr. 800.-- pro
Monat in Anschlag zu bringen.
Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin - wiederum unter dem Titel einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) - behauptet, ist dem Obergericht nicht entgangen, dass die Wohnfläche, die dem Beschwerdegegner für das Getrenntleben zusteht, kleiner ist als diejenige der ehelichen Villa. Vielmehr stellt es fest, dass für die Putzfrau während des Zusammenlebens immer mehr als Fr. 1'000.-- pro Monat ausgegeben wurden. Inwiefern sich die Kürzung auf monatlich Fr. 600.-- mit der neuen Wohnsituation des Beschwerdegegners nicht verträgt, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Auch den Einwand, dass sich der Beschwerdegegner selbst um den Haushalt kümmern bzw. seine Partnerin mithelfen könne, hat die Vorinstanz nicht übersehen. Der angefochtene Entscheid stellt vielmehr klar, dass es darauf nicht ankomme, da die Kosten für eine Haushaltshilfe zum bisherigen Lebensstandard gehören.
Was die Bedarfsposition für Gartenarbeiten angeht, argumentiert die Beschwerdeführerin, es sei gerichtsnotorisch, dass Umgebungs- und Gärtnerarbeiten bei Mietwohnungen im Mietzins inbegriffen seien; ein verspätetes Novum liege damit nicht vor. Indem sie dem Beschwerdegegner unter diesem Titel Fr. 800.-- pro Monat anrechne, bewirke die Vorinstanz eine unzulässige Vermögensverschiebung. Was es damit auf sich hat, kann offenbleiben. Der angefochtene Entscheid fusst nämlich auf der zusätzlichen Erkenntnis, dass der Einschluss im Mietzins jedenfalls nicht für Sitzplätze bzw. Gärten gelten könne, die nur dem Mieter zugänglich sind. Mit dieser (Eventual-) Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, so dass ihre Beschwerde auch in diesem Punkt zum Scheitern verurteilt ist (E. 5.2.4). Namentlich behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass dem Beschwerdegegner für die Pflege eines ihm allein zugänglichen Sitzplatzes oder Gartens keine Kosten in der besagten Höhe anfallen.

5.2.9. In Bestätigung der ersten Instanz berücksichtigt das Obergericht im Bedarf des Beschwerdegegners auch die ausgewiesenen Kreditkartengebühren von monatlich Fr. 300.--. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin taxiert es als unzulässige Noven; im Übrigen sei nicht ausschlaggebend, wie viele Kreditkarten der Beschwerdeführer besitzt bzw. benötigt, zumal zum ehelichen Standard neben je zwei Mastercard-Kreditkarten auch eine Centurion-Kreditkarte gehörte, deren Jahresgebühr Fr. 300.-- betrage.
Unter Hinweis auf ihre Berufungsschrift erinnert die Beschwerdeführerin daran, dass ihr nur aufgrund ihres Vermögens eine Centurion-Kreditkarte gewährt wurde und der Beschwerdegegner gar nicht zu diesem Privileg käme. Es gehe nicht an, die Gebühr für diese Kreditkarte zu berücksichtigen. Laut einem unbestrittenen Grundsatz dürften mit Unterhaltsbeiträgen keine Ersparnisse gebildet werden. Der angefochtene Entscheid sei willkürlich und verletze ihren Gehörsanspruch. Als "falsch" tadelt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie nicht dartue, wo sie im bezirksgerichtlichen Verfahren ihre diesbezüglichen Einwände bereits vorgebracht hatte. Sie begnügt sich diesbezüglich aber mit der blossen Gegenbehauptung, ein expliziter Verweis auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sei nicht notwendig gewesen. Allein damit lässt sich die novenrechtliche Beurteilung des Obergerichts nicht als willkürlich ausweisen. Insbesondere nennt die Beschwerdeführerin keine prozessuale Vorschrift, mit der sich der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht nicht vertrüge.

5.2.10. Auch was die Position "Spenden/Vereinsmitgliedschaften" angeht, kommt das Obergericht nicht auf den erstinstanzlichen Entscheid zurück, der dem Beschwerdegegner unter dem Titel "Spenden" gestützt auf die Angaben in der Steuererklärung 2015 Fr. 100.-- pro Monat anrechnete. Dass die Spenden aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin getätigt wurden, sei nicht von Bedeutung. Die Parteien hätten als Ehegatten gelebt und gemeinsam aus dem Vermögen gespendet, weshalb auch diese Ausgaben "durchaus zur Lebenshaltung" gehören würden und im Bedarf zu berücksichtigen seien.
Ein weiteres Mal ergeht sich die Beschwerdeführerin in unnützen Rügen darüber, dass das Obergericht willkürlich die Regeln der Beweislastverteilung, der Dispositionsmaxime und der korrekten Unterhaltsberechnung verletze. Wie die resümierten vorinstanzlichen Erwägungen zeigen, kann keine Rede davon sein, dass das Obergericht den Einwand, wonach die Spenden allein aus ihrem Vermögen stammen, "überhört" hätte. Als Beweisergebnis steht dem angefochtenen Entscheid zufolge fest, dass Spenden zur Lebenshaltung der Parteien gehörten. An diesem Beweisergebnis bemängelt die Beschwerdeführerin, dass sich die kantonalen Instanzen zur Ermittlung des Spendenbetrags einzig auf die Steuererklärung 2015 abstützen, die Spenden in der Höhe von Fr. 2'573.-- ausweist, und die Steuererklärungen 2011 bis 2014 beiseite lassen, gemäss denen sich ihre jährlichen Spenden zwischen Fr. 250.-- und Fr. 600.-- bewegen. Damit sei der Sachverhalt willkürlich festgestellt. Mit dieser Rüge ist die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht zu hören. Denn dass sie diesen Vorwurf schon vor der Vorinstanz vorgetragen hätte, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen und wird auch nicht geltend gemacht (s. BGE
143 III 290 E. 1.1 S. 292 f. mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 4A 32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1).

5.2.11. Mit dem Betrag von Fr. 800.-- für "diverse Konsumgüter" sollen laut der ersten Instanz aktenkundige Ausgaben bei Amazon oder im Baumarkt Hornbach sowie für CD-Käufe und Geschenke abgegolten werden, die grösstenteils dem Bedarf des Beschwerdegegners zuzurechnen und auch vorwiegend mit dessen Kreditkarte bezahlt worden seien. Das Obergericht widerspricht der Kritik der Beschwerdeführerin, wonach diese Auslagen "durch nichts" substanziiert und schon in anderen Positionen berücksichtigt seien und nicht abgegrenzt werden könne, ob es sich um Anschaffungen für den laufenden Bedarf handle. Da dem Beschwerdegegner kein Grundbetrag angerechnet werde, der solche Konsumgüter enthält, müssten diese Ausgaben separat veranschlagt werden. Die Pauschale von Fr. 800.-- sei aufgrund der Belege angemessen, zumal auch nicht in den täglichen Bedarf gehörende einmalige Anschaffungen getätigt worden sein dürften.
Die Rügen der Beschwerdeführerin - eine angebliche Verletzung der Begründungspflicht (Art. 318 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Regeln über die Beweislastverteilung (Art. 8
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 8 Direkte Klage beim oberen Gericht - 1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens 100 000 Franken beträgt.
1    In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens 100 000 Franken beträgt.
2    Dieses Gericht entscheidet als einzige kantonale Instanz.
ZPO [recte: ZGB] i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) - kreisen im Wesentlichen um den Vorwurf, dass die Vorinstanz unter dem Titel "Konsumgüter" einen Betrag einsetze, ohne dass der Beschwerdegegner seine Bedarfspositionen substanziiert behauptet und belegt hätte. Auf die ausschlaggebenden Elemente der vorinstanzlichen Begründung geht die Beschwerdeführerin jedoch nicht ein. Insbesondere stellt sie nicht in Abrede, dass die Parteien während des Zusammenlebens für Einkäufe der besagten Art monatlich rund Fr. 1'000.-- ausgaben und dass zu deren Bezahlung vorwiegend die Kreditkarte des Beschwerdegegners verwendet wurde. Ebenso wenig liefert sie eine Erklärung, inwiefern das Obergericht gegen ihre verfassungsmässigen Rechte verstösst, wenn es diese Ausgaben unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Bedarfsrechnung des Beschwerdegegners separat berücksichtigt. Bloss zu behaupten, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei "krass zugunsten des Klägers ausgerichtet", genügt nicht.

5.2.12. Schliesslich erklärt das Obergericht, dass es sich angesichts der ausnehmend guten Verhältnisse nicht rechtfertige, F.________, die seit Februar 2017 mit dem Beschwerdegegner in einfacher Wohn- und Lebensgemeinschaft lebe, pauschal zur Hälfte an den luxuriösen Bedarfspositionen des Beschwerdegegners zu beteiligen. Vielmehr habe sie ihren Anteil gemessen an durchschnittlichen Verhältnissen zu leisten, nachdem der Kläger glaubhaft dargetan habe, dass F.________ zwar als Lehrerin an einer Privatschule tätig ist, jedoch nicht in vergleichbaren finanziellen Verhältnissen lebt wie die Parteien. Weder bestünden Anhaltspunkte, dass F.________ ein monatliches Einkommen von Fr. 11'000.-- erziele, noch sei ihr ein solches Einkommen hypothetisch anzurechnen, wie sich dies die Beschwerdeführerin vorstelle. Gestützt auf diese Erwägungen reduziert das Obergericht den klägerischen Bedarf ab Februar 2017 zusätzlich zum hypothetischen Mietzinsanteil von Fr. 2'000.-- (s. E. 5.2.5) um den hälftigen Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.-- gemäss den zürcherischen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums.
Erneut will die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), des Gleichbehandlungsgebots (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK), des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und der Grundsätze für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge (Art 176 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB i.V.m. Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ausfindig gemacht haben. Dem Obergericht wirft sie vor, sich einzig an den in Bezug auf die Lebensgefährtin notorisch verschleiernden und nicht substanziierten Ausführungen des Beschwerdegegners zu orientieren. Ihre weitschweifigen Erörterungen kreisen um die Behauptung, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdegegners in der Lage sei, sich zur Hälfte an den regelmässigen Ausgaben des Beschwerdegegners zu beteiligen. Bei alledem übersieht die Beschwerdeführerin, dass sich der angefochtene Entscheid nicht mit der (Tat-) Frage befasst, ob sich die Lebensgefährtin des Beschwerdegegners angesichts ihrer finanziellen Situation zur Hälfte an den Lebenshaltungskosten beteiligen kann, sondern mit der (Rechts-) Frage, ob bzw. in welchem Umfang sie sich unter den gegebenen Umständen an diesen Kosten beteiligen muss. Den diesbezüglichen, oben zitierten
Erwägungen der Vorinstanz hält die Beschwerdeführerin lediglich die Behauptung entgegen, es könne nicht sein, dass die Lebensgefährtin auf Kosten von ihr, der Beschwerdeführerin, beim Beschwerdegegner wohnen und essen sowie Ausflüge und Ferien machen kann; der Beschwerdegegner habe auch nie behauptet, dass es zum ehelichen Lebensstandard gehört hätte, Drittpersonen mitzufinanzieren. Die Folgerung der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz deshalb willkürlich gegen die Dispositionsmaxime verstosse, geht an der Sache vorbei. Wie bereits an anderer Stelle vermerkt, steht der Dispositionsgrundsatz beim Streit um einzelne Bedarfspositionen gar nicht in Frage (s. E. 5.2.4).

5.3. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, sind die zahlreichen Beanstandungen, mit denen die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid zu Fall zu bringen versucht, allesamt unbegründet. Entsprechend erübrigen sich Erörterungen zur Forderung der Beschwerdeführerin, im Bedarf des Beschwerdegegners als Folge der "massiv" reduzierten Unterhaltsbeiträge die laufenden Steuern für die erste Phase vom 29. Oktober 2015 bis 31. Januar 2017 auf maximal Fr. 900.-- pro Monat und ab 1. Februar 2017 auf höchstens Fr. 500.-- festzusetzen.

6.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, der sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu vernehmen hatte, mit seinen dort gestellten Anträgen aber nicht vollumfänglich durchdrang, ist keine Parteientschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_681/2018
Datum : 01. Mai 2019
Publiziert : 24. Mai 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)


Gesetzesregister
BGG: 45 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
26 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OR: 125 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 125 - Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1  Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2  Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3  Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
531
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 531 - 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
1    Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
2    Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
3    In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.
UWG: 3
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 3 Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten
1    Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;
b  über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
c  unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;
d  Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;
e  sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
f  ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend;
g  den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;
h  den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt;
i  die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht;
k  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
l  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
m  im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;
n  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt;
o  Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet;
p  mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:
p1  die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
p2  die Laufzeit des Vertrags,
p3  den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
p4  die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation;
q  für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben;
r  jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem);
s  Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
s1  klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
s2  auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
s3  angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
s4  die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;
t  im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist;
u  den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt;
v  Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist;
w  sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat.
2    Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.18
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
115 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
125 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
163 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
175 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 175 - Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZPO: 8 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 8 Direkte Klage beim oberen Gericht - 1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens 100 000 Franken beträgt.
1    In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens 100 000 Franken beträgt.
2    Dieses Gericht entscheidet als einzige kantonale Instanz.
52 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
58 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
59 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
150 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
1    Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2    Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.
227 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 227 Klageänderung - 1 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
1    Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
a  mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder
b  die Gegenpartei zustimmt.
2    Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.
3    Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.
272 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 272 Untersuchungsgrundsatz - Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
276 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
318
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
BGE Register
119-II-314 • 127-III-136 • 128-III-411 • 128-III-65 • 130-III-537 • 130-III-591 • 133-II-396 • 133-III-295 • 133-III-393 • 133-III-439 • 133-III-585 • 133-IV-119 • 134-I-83 • 134-II-244 • 134-III-235 • 134-III-577 • 135-III-670 • 137-III-385 • 137-III-59 • 138-III-359 • 138-III-97 • 140-III-264 • 140-III-337 • 141-I-49 • 141-III-241 • 142-I-86 • 142-II-433 • 143-I-217 • 143-III-290 • 143-III-65
Weitere Urteile ab 2000
4A_32/2018 • 5A_147/2012 • 5A_182/2017 • 5A_241/2008 • 5A_27/2009 • 5A_288/2008 • 5A_299/2012 • 5A_310/2010 • 5A_382/2013 • 5A_408/2018 • 5A_41/2011 • 5A_445/2016 • 5A_515/2008 • 5A_681/2018 • 5A_751/2014 • 5A_776/2015 • 5A_860/2013 • 5C.271/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • vorinstanz • monat • bundesgericht • frage • dauer • ehegatte • sachverhalt • vorsorgliche massnahme • wohnkosten • benutzung • ehe • dispositionsmaxime • kreditkarte • getrenntleben • beklagter • motorboot • stelle • weiler • verhalten
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FamPra
2009 S.430